Für freiberuflich tätige bzw. niedergelassene Ärzte und für Zahnärzte ist der Abschluss einer Haftpflichtversicherung verpflichtend vorgeschrieben. Als niedergelassener Arzt haften Sie in Ausübung Ihrer freiberuflichen Tätigkeit dem Patienten gegenüber. Sie haften nicht nur für Schäden durch eigenes Verschulden, sondern auch für Fehler Ihrer Angestellten oder Ihrer Praxispartner.

Brauche ich auch als angestellter Arzt eine Berufshaftpflichtversicherung?
Welcher Krankenhausarzt hat es nicht schon einmal erlebt? Ein Patient hat das subjektive Gefühl, zu Unrecht oder falsch behandelt worden zu sein. Er wendet sich ans Krankenhaus als große Institution mit viel Geld und stellt Schadenersatzansprüche. Die Krankenhausleitung befragt alle Ärzte, die in der Behandlung des Patienten involviert waren und verlangt bzw. schaut sich alle Dokumentationen an. Diese werden oft im nächsten Schritt an den Anwalt übergeben und die Haftpflichtversicherung (des Krankenhauses) eingeschalten. Kann man Ihnen als Arzt grobe Fahrlässigkeit vorwerfen, holt sich die Versicherung des Krankenhauses von Ihnen Geld zurück. Haben Sie als Arzt eine persönliche Haftpflichtversicherung, übernimmt diese die Kosten.

Daher empfehle ich allen Jungärzten in Aus- und Weiterbildung und angestellten Ärzten, freiwillig eine berufliche Haftpflichtversicherung abzuschließen.

Weitere Gründe, die für den Abschluss einer Haftpflichtversicherung sprechen:
Neben der dienstlichen Tätigkeit kann sich auch in anderen Situationen ein Haftung Ihrerseits ergeben, z.B.:

  • bei freiberuflich ärztlicher Nebentätigkeit (z.B. Notdienste) außer Dienst,
  • bei Erste-Hilfe-Leistung an einer Unfallstelle oder bei der Behandlung von Verwandtenbei Jungärzten,
  • aus unerlaubter Handlung während der Ausbildung,
  • es besteht doch keine Haftpflichtversicherung über das Krankenhaus. Sind die Prämien der Krankenhaus-Haftpflichtversicherung auch tatsächlich gezahlt? Ist die Versicherungssumme ausreichend hoch? Die vereinbarte Versicherungssumme gilt meist für alle im Krankenhaus tätigen Ärzte. Ist die Versicherungssumme schon „aufgebraucht“, besteht keine Deckung mehr. Das könnte z.B. bei Schadensfällen zum Jahresende hin der Fall sein.

Was deckt die Berufshaftpflichtversicherung ab?
Die Haftpflichtversicherung leistet, wenn Patienten gesetzliche Schadensersatzansprüche (z. B. Schmerzensgeld wegen fehlerhafter Behandlung) geltend machen. Die Versicherung prüft und wehrt unberechtigte Ansprüche ab (z. B. wenn kein Verschulden vorliegt) bzw. leistet Schadensersatz, wenn die Ansprüche berechtigt sind. Das schützt Sie als Arzt vor den finanziellen Folgen eines möglichen Fehlverhaltens.

Die Haftpflichtversicherung zahlt unabhängig davon, ob grobe oder leichte Fahrlässigkeit vorliegt. NICHT versichert sind Vorsatz und die rechtswidrige Herbeiführung eines Schadensfalles (z.B. Tätigkeiten außerhalb des Fachbereiches). Sie trägt keine Verteidigungskosten im Strafverfahren, daher ist für diesen Bereich der Strafverteidigung der Abschluss einer Berufsrechtsschutzversicherung empfehlenswert.

Welche Höhe der Versicherungssumme ist für mich empfehlenswert und was kostet eine Haftpflichtversicherung? Welche Änderungen in der beruflichen Tätigkeit sind umgehend der Versicherung zu melden?

  • Abschluss der Ausbildung
  • Vertretungstätigkeiten neben der angestellten Tätigkeit im Krankenhaus
  • Ausscheiden aus dem Krankenhaus und Niederlassung
  • Erweiterung bzw. Änderung des Tätigkeitsbereiches (z. B. Radiologe zuerst nur diagnostische Tätigkeit, später kommt auch therapeutische Tätigkeit dazu)
  • Aufstockung des Ordinationspersonals

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